ID
37365
Beschreibung
Version 2019 für das Datenjahr 2018 Gemäß § 21 KHEntgG müssen die dem Anwendungsbereich des KHEntgG unterliegenden Krankenhäuser ihre Leistungsdaten jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die Datenstelle übermitteln. Das Nähere zum Übermittlungsverfahren und zur Datensatzstruktur regeln die Vertragsparteien auf Bundesebene in einer Vereinbarung. https://www.g-drg.de/Datenlieferung_gem._21_KHEntgG
Link
https://www.g-drg.de/Datenlieferung_gem._21_KHEntgG
Stichworte
Versionen (2)
- 20.07.19 20.07.19 -
- 17.09.21 17.09.21 -
Rechteinhaber
InEK GmbH
Hochgeladen am
20. Juli 2019
DOI
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Lizenz
Creative Commons BY-NC 3.0
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Paragraph 21 Datensatz 2018
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